Das Wichtigste in Kürze
Pflicht des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht bei vereinbarten Gründen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen.
Heimfall erklärt
Die Heimfallgründe legt der Erbbaurechtsvertrag fest. Wegen Zinsrückstands ist der Heimfall erst ab zwei Jahresbeträgen zulässig. Für das Gebäude erhält der Berechtigte eine angemessene Vergütung.
Quellen: Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit; Falkenhayn, Immobilienfachwirt – Begleitbuch, 6. Aufl. 2016; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 2, Cornelsen; § 2 ErbbauRG; § 9 ErbbauRG; § 32 ErbbauRG
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