Das Wichtigste in Kürze
Verordnung mit Pflichten für Gewerbetreibende nach § 34c GewO, etwa zu Aufzeichnung und Aufbewahrung.
Makler- und Bauträgerverordnung erklärt
Die Makler- und Bauträgerverordnung regelt die Berufsausübung von Gewerbetreibenden mit Erlaubnis nach § 34c GewO. Sie verlangt Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge und deren Aufbewahrung. Hinzu kommen Informations- und Sicherungspflichten.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Wiederholte Verstöße können die Zuverlässigkeit in Frage stellen.
Quellen: DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 3, Cornelsen; Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018
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