Das Wichtigste in Kürze
Schriftlicher Hinweis der Baufirma an den Auftraggeber, dass sie eine Vorgabe, einen Stoff oder eine Vorleistung für fehlerhaft hält.
Bedenkenanmeldung erklärt
Nach § 4 Abs. 3 VOB/B muss die Firma Bedenken unverzüglich und möglichst vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitteilen. Hat sie das getan, haftet sie für den daraus folgenden Mangel nicht. Der Auftraggeber prüft jede Bedenkenanmeldung technisch und rechtlich.
Quellen: DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Bauprojektmanagement; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 2, Cornelsen; Falkenhayn, Immobilienfachwirt – Begleitbuch, 6. Aufl. 2016
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