Das Wichtigste in Kürze
Fehlende Einigung der Vertragsparteien über einen Punkt, über den nach dem Willen einer Partei eine Einigung nötig ist.
Dissens erklärt
Beim offenen Dissens wissen die Parteien, dass ein Punkt ungeklärt ist. Der Vertrag gilt dann im Zweifel als nicht geschlossen. Beim versteckten Dissens glauben beide an eine Einigung. Dann gilt das Vereinbarte, wenn der Vertrag auch ohne den Punkt geschlossen worden wäre.
Quellen: Kuckertz u. a. (Hrsg.), Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, 2016; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; §§ 154, 155 BGB
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