Das Wichtigste in Kürze
Recht jedes Wohnungseigentümers nach § 18 Abs. 4 WEG, jederzeit und ohne Begründung die Verwaltungsunterlagen einzusehen.
Einsichtsrecht erklärt
Das Einsichtsrecht richtet sich gegen die Gemeinschaft, erfüllt wird es vom Verwalter. Es besteht jederzeit, ohne Begründung und auch für Zeiträume nach erteilter Entlastung.
Die Einsicht findet in der Regel im Büro des Verwalters statt. Kopien darf der Eigentümer selbst anfertigen oder gegen Kostenerstattung verlangen.
Quellen: Schnabel/Battke-Spitzer, Crashkurs Wohnungseigentumsverwaltung, 2. Aufl. 2021; DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Immobilienbewirtschaftung; Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters, 3.6.1 Einsichtsberechtigte – Haufe, Blankenstein; § 18 WEG
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