Das Wichtigste in Kürze
Angebot eines Immobilienkredits im Paket mit weiteren Finanzprodukten, bei dem der Kredit nicht separat abgeschlossen werden kann.
Kopplungsgeschäft erklärt
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind Kopplungsgeschäfte nach § 492a BGB grundsätzlich verboten. Ein Verstoß macht den gekoppelten Vertrag nichtig, der Darlehensvertrag bleibt wirksam. § 492b BGB lässt Ausnahmen zu, etwa für Sparkonten, Altersvorsorgeprodukte als Sicherheit und Versicherungen bei freier Anbieterwahl.
Quellen: Kuckertz u. a. (Hrsg.), Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, 2016; § 492a BGB; § 492b BGB
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