Das Wichtigste in Kürze
Vertrag, in dem ein Gläubiger anerkennt, dass ihm keine Forderung zusteht; geregelt in § 397 Abs. 2 BGB.
Negatives Schuldanerkenntnis erklärt
Mit einem negativen Schuldanerkenntnis erklärt der Gläubiger, dass eine Schuld nicht besteht. Die Forderung erlischt dann.
Im Wohnungseigentum hat die Entlastung des Verwalters diese Wirkung. Sie erfasst nur Ansprüche, die den Eigentümern bekannt oder erkennbar waren.
Quellen: Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Schnabel/Battke-Spitzer, Crashkurs Wohnungseigentumsverwaltung, 2. Aufl. 2021; Entlastung des Verwalters – Haufe, Deckert, 2012; § 397 BGB
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