Das Wichtigste in Kürze
Grundsatz, nach dem an der Eigentümerversammlung nur Eigentümer und ihre Vertreter teilnehmen dürfen.
Nichtöffentlichkeit erklärt
Die Eigentümerversammlung ist nicht öffentlich. Teilnehmen dürfen die Eigentümer und ihre Bevollmächtigten. Gäste, Begleiter und Berater sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Ort muss so gewählt sein, dass Unbeteiligte nicht mithören. Über die Zulassung Dritter entscheiden die Eigentümer per Geschäftsordnungsbeschluss. Ein Verstoß macht Beschlüsse anfechtbar.
Quellen: Schnabel/Battke-Spitzer, Crashkurs Wohnungseigentumsverwaltung, 2. Aufl. 2021; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022
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