Das Wichtigste in Kürze
Gesetzliches Ruhen des Stimmrechts eines Eigentümers bei Geschäften oder Rechtsstreiten mit ihm, geregelt in § 25 Abs. 4 WEG.
Stimmrechtsausschluss erklärt
Ein Eigentümer darf nicht mitstimmen, wenn es um ein Rechtsgeschäft der Gemeinschaft mit ihm geht. Gleiches gilt für einen Rechtsstreit gegen ihn und nach rechtskräftiger Verurteilung zur Veräußerung.
Der Ausschluss erfasst auch eng verbundene Gesellschaften und die Stimmen aus Vollmachten. Rede- und Antragsrecht bleiben bestehen.
Quellen: Schnabel/Battke-Spitzer, Crashkurs Wohnungseigentumsverwaltung, 2. Aufl. 2021; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 2, Cornelsen; § 25 WEG
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