Das Wichtigste in Kürze
Weisungsgebundene Hilfsperson, etwa ein Angestellter; für sie haftet der Geschäftsherr, wenn er Auswahl oder Aufsicht vernachlässigt.
Verrichtungsgehilfe erklärt
Ein Verrichtungsgehilfe steht weisungsgebunden im Dienst eines anderen, meist als Angestellter. Schädigt er Dritte, haftet der Geschäftsherr nach § 831 BGB.
Der Geschäftsherr kann sich entlasten. Er muss beweisen, dass er den Gehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.
Quellen: DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Immobilienbewirtschaftung; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022; § 831 BGB
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