Das Wichtigste in Kürze
Vereinbarte Geldzahlung bei Verzug oder Pflichtverletzung, im Bauvertrag meist je Werktag und mit Obergrenze.
Vertragsstrafe erklärt
Eine Vertragsstrafe muss nach Grund und Höhe im Vertrag stehen. Im Bauvertrag knüpft sie meist an Terminüberschreitungen an. Die Rechtsprechung hält etwa 0,3 Prozent der Auftragssumme je Werktag für angemessen. Die Obergrenze liegt bei 5 Prozent.
Nach der Abnahme verlangen Sie die Strafe nur, wenn Sie sie bei der Abnahme vorbehalten.
Quellen: DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Bauprojektmanagement; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 2, Cornelsen; Kuckertz u. a. (Hrsg.), Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, 2016; § 339 BGB; § 341 BGB
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Fachbeiträge zum Begriff
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