Das Wichtigste in Kürze
Person, die im Namen eines anderen handelt, ohne dazu bevollmächtigt zu sein; der Vertrag ist bis zur Genehmigung schwebend unwirksam.
Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärt
Genehmigt der Vertretene den Vertrag, wird er von Anfang an wirksam. Verweigert er die Genehmigung, haftet der Vertreter dem Vertragspartner. Der Vertragspartner kann dann Erfüllung oder Schadensersatz verlangen.
Quellen: Kuckertz u. a. (Hrsg.), Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, 2016; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; §§ 177, 179 BGB
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