Das Wichtigste in Kürze
Kosten für Personal, Einrichtungen und Arbeit der Verwaltung eines Gebäudes, bei Wohnraum nicht umlegbar.
Verwaltungskosten erklärt
Zu den Verwaltungskosten zählen Verwalterhonorar, Porto, Kontoführung und Prüfungen. Auch die Erstellung der Betriebskostenabrechnung gehört dazu. Bei Wohnraum trägt sie der Vermieter selbst.
Im Gewerbemietvertrag sind sie umlegbar, wenn der Vertrag sie klar benennt.
Quellen: Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022, 67 und 101; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 1, Cornelsen; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 3, Cornelsen; § 1 BetrKV; § 26 II. BV
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Fachbeiträge zum Begriff
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