Das Wichtigste in Kürze
Ausschluss von Rechtsstreitigkeiten, deren Ursache vor Beginn des Versicherungsschutzes liegt.
Vorvertraglichkeit erklärt
Rechtsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsfall nach Vertragsbeginn eintritt. Liegt der Auslöser eines Streits davor, spricht die Praxis von Vorvertraglichkeit. Der Versicherer lehnt dann ab.
Wer erst bei einem drohenden Streit abschließt, bleibt daher meist ohne Schutz. Hinzu kommt bei vielen Bausteinen eine Wartezeit von drei Monaten.
Quellen: § 13 Rechtsschutzversicherung, II. Wartezeit nach ARB 2012 – Haufe, Schneider; § 125 VVG; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018
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