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Werdender Wohnungseigentümer

Stand:

Das Wichtigste in Kürze

Ersterwerber vom teilenden Eigentümer, der mit Vormerkung und Besitz schon vor der Eintragung als Eigentümer gilt.

Werdender Wohnungseigentümer erklärt

Der werdende Wohnungseigentümer hat vom teilenden Eigentümer gekauft, meist vom Bauträger. Für ihn ist eine Vormerkung eingetragen und er hat den Besitz erhalten.

Nach § 8 Abs. 3 WEG gilt er gegenüber der Gemeinschaft bereits als Eigentümer. Er hat Stimmrecht und zahlt Hausgeld. Für spätere Käufer gebrauchter Wohnungen gilt das nicht.

Quellen: Schnabel/Battke-Spitzer, Crashkurs Wohnungseigentumsverwaltung, 2. Aufl. 2021; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 2, Cornelsen; DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Immobilienbewirtschaftung; Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022; § 8 WEG

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