Das Wichtigste in Kürze
Pflicht, eine geförderte Wohnung nur an berechtigte Haushalte zu vermieten.
Belegungsbindung erklärt
Die Belegungsbindung folgt aus der Förderzusage. Berechtigt ist, wer einen Wohnberechtigungsschein vorlegt. Die Förderstelle kann ein Benennungs- oder Besetzungsrecht ausüben.
Die Bindung ist befristet. Auf Antrag ist eine Freistellung oder Übertragung möglich.
Quellen: Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 1, Cornelsen; DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Bauprojektmanagement; § 26 WoFG
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Fachbeiträge zum Begriff
- Sozialmanagement im Wohnungsbestand
- Belegung und Nachfrage im Bestand
- Staatliche Wohnraumförderung
- Förderprogramme für Bauprojekte
- Mieterhöhung im sozialen Wohnungsbau
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