Das Wichtigste in Kürze
AGB-Bestimmung, die so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner nicht mit ihr rechnen musste; sie wird nicht Vertragsbestandteil.
Überraschende Klausel erklärt
Überraschende Klauseln scheitern schon bei der Einbeziehung, nicht erst bei der Inhaltskontrolle. Maßgeblich ist, ob die Klausel nach den Umständen und dem Erscheinungsbild des Vertrags ungewöhnlich ist. Ein Beispiel ist eine versteckte Mieterhöhung am Ende des Vertrags.
Quellen: Kuckertz u. a. (Hrsg.), Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, 2016; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 1, Cornelsen; § 305c BGB
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