Das Wichtigste in Kürze
Zusammenarbeit zweier Makler an einem Geschäft: einer bringt das Objekt, der andere den Interessenten.
Gemeinschaftsgeschäft erklärt
Beim Gemeinschaftsgeschäft stehen zwei Makler auf entgegengesetzten Seiten. Der Objektmakler hat den Auftrag des Eigentümers, der Interessentenmakler bringt den Käufer. Die Zusammenarbeit wird ausdrücklich vereinbart.
Für die Teilung der Provision gibt es keine gesetzliche Regel. Die Regelungen des IVD sehen vor, dass jeder die Provision seines Auftraggebers erhält. Fehlt eine Vereinbarung, wird die Gesamtprovision hälftig geteilt.
Quellen: Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Falkenhayn, Immobilienfachwirt – Begleitbuch, 6. Aufl. 2016; Regelungen für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern – IVD, Fassung vom 06.06.2024, §§ 1, 9
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