Das Wichtigste in Kürze
Vereinbarte Anfangszeit eines Arbeitsverhältnisses von höchstens sechs Monaten mit verkürzter Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Probezeit erklärt
Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Die Probezeit ist kein Ersatz für eine gute Auswahl. Wer sie zur Korrektur braucht, hat bereits Einarbeitung und Zeit verloren.
Quellen
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