Das Wichtigste in Kürze
Gewerberechtliche Erlaubnis unter anderem für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Sie wird der Person des Gewerbetreibenden erteilt.
Erlaubnis nach § 34c GewO erklärt
§ 34c der Gewerbeordnung regelt mehrere Tätigkeiten rund um Immobilien. Dazu gehören Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Wohnimmobilienverwalter. Wer diese Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt, braucht eine Erlaubnis der Behörde. Für Makler und Wohnimmobilienverwalter gilt zudem eine Weiterbildungspflicht. Die Erlaubnis ist an den Gewerbetreibenden gebunden und geht nicht automatisch mit über.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Sie schildern Ihren Fall zu diesem Thema und erfahren, welcher Schritt jetzt der richtige ist.
Fachbeiträge zum Begriff
- Unternehmenskauf: Was kein Käufer kauft
- Legal Due Diligence: Was nicht mitgeht
- Die Rolle des Immobilienmaklers
- Haftung des Immobilienmaklers
- Zulassung als Immobilienverwalter
- Bauträger und Baubetreuer
- Wohnungsvermittlungsgesetz
- Vermögensschadenhaftpflicht für Verwalter
- Projektsteuerung und Baubetreuung
- Geldwäschegesetz für Makler und Verwalter
- Leistungsmatrix eines Maklerbetriebs
- Rechtsformen für Immobilienunternehmen
Haben Sie Fragen zu Erlaubnis nach § 34c GewO?
EBC ist darauf spezialisiert, genau diese Themen zu lösen.






























