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Erlaubnis nach § 34c GewO

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Das Wichtigste in Kürze

Gewerberechtliche Erlaubnis unter anderem für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Sie wird der Person des Gewerbetreibenden erteilt.

Erlaubnis nach § 34c GewO erklärt

§ 34c der Gewerbeordnung regelt mehrere Tätigkeiten rund um Immobilien. Dazu gehören Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Wohnimmobilienverwalter. Wer diese Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt, braucht eine Erlaubnis der Behörde. Für Makler und Wohnimmobilienverwalter gilt zudem eine Weiterbildungspflicht. Die Erlaubnis ist an den Gewerbetreibenden gebunden und geht nicht automatisch mit über.

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