Das Wichtigste in Kürze
Erstattung konkreter Auslagen des Maklers, etwa für Inserate. Er setzt eine ausdrückliche Vereinbarung voraus.
Aufwendungsersatz erklärt
Aufwendungsersatz erhält ein Makler nur, wenn er ihn mit dem Auftraggeber vereinbart hat. Das gilt nach § 652 Abs. 2 BGB auch dann, wenn kein Hauptvertrag zustande kommt.
Erstattungsfähig sind auftragsbezogene Auslagen wie Inserate, Exposés oder Reisekosten. Büromiete, Personalkosten und Arbeitszeit gehören nicht dazu. Bei der Wohnungsvermittlung setzt § 3 Abs. 3 WoVermittG enge Grenzen.
Quellen: DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 3, Cornelsen; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018
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