Das Wichtigste in Kürze
Recht des Mieters, die Rechnungen und Verträge zur Betriebskostenabrechnung einzusehen.
Belegeinsicht erklärt
Mit der Belegeinsicht prüft der Mieter die Abrechnung. Er sieht Rechnungen, Verträge und Ablesebelege ein. Das Recht lässt sich vertraglich nicht ausschließen.
Ohne gewährte Einsicht kann der Mieter eine Nachzahlung zunächst verweigern.
Quellen: Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 1, Cornelsen; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; § 259 BGB
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