Das Wichtigste in Kürze
Hoheitlicher Entzug oder Belastung von Eigentum zum Wohl der Allgemeinheit gegen gesetzlich geregelte Entschädigung.
Enteignung erklärt
Das Grundgesetz erlaubt die Enteignung nur durch oder aufgrund eines Gesetzes, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Für städtebauliche Zwecke gelten die §§ 85 ff. BauGB. Die Entschädigung richtet sich nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entscheidung der Enteignungsbehörde.
Quellen: Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Bauprojektmanagement; DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Rahmenbedingungen der Immobilienwirtschaft; Art. 14 GG
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