Das Wichtigste in Kürze
Mindestgebot in der Zwangsversteigerung, das die Verfahrenskosten und alle vorrangigen Rechte deckt.
Geringstes Gebot erklärt
Rechte vor dem betreibenden Gläubiger bleiben bestehen und gehen auf den Ersteher über. Das geringste Gebot berücksichtigt sie deshalb. Niedrigere Gebote lässt das Gericht nicht zu.
Quellen: Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 2, Cornelsen; Kuckertz u. a. (Hrsg.), Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, 2016; § 44 ZVG
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