Das Wichtigste in Kürze
Recht des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks, ein anderes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen.
Grunddienstbarkeit erklärt
Typische Grunddienstbarkeiten sind Wege- und Leitungsrechte. Sie stehen in Abteilung II des belasteten Grundstücks. Das Recht hängt am begünstigten Grundstück, nicht an einer Person.
Quellen: Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022; Kuckertz u. a. (Hrsg.), Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, 2016; § 1018 BGB
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