Das Wichtigste in Kürze
Vergütungsforderung des Unternehmers für geänderte oder zusätzliche Leistungen, die der Bauvertrag nicht abdeckt.
Nachtrag erklärt
Ein Nachtrag entsteht, wenn sich die vereinbarte Bauleistung ändert oder erweitert. Der Unternehmer verlangt dafür eine zusätzliche Vergütung. Häufige Ursache sind Lücken im Leistungsverzeichnis.
Nach BGB darf der Besteller Änderungen anordnen. Einigen sich die Parteien nicht, darf der Unternehmer vorläufig 80 Prozent seines Nachtragsangebots abrechnen.
Quellen: DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Bauprojektmanagement; Schnabel/Battke-Spitzer, Crashkurs Wohnungseigentumsverwaltung, 2. Aufl. 2021; § 650b BGB; § 650c BGB
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