Das Wichtigste in Kürze
Zusage des Abgemahnten, einen Wettbewerbsverstoß nicht zu wiederholen, abgesichert durch eine Vertragsstrafe.
Unterlassungserklärung erklärt
Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, ein beanstandetes Verhalten künftig zu unterlassen. Für jeden neuen Verstoß verspricht er eine Vertragsstrafe. Erst diese Strafe räumt die Wiederholungsgefahr aus.
Das untersagte Verhalten beschreiben Sie so genau wie möglich. Sonst verpflichten Sie sich zu mehr als nötig.
Quellen: Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 3, Cornelsen; Kuckertz u. a. (Hrsg.), Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, 2016; DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit
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