Das Wichtigste in Kürze
Eintragung, die auf eine mögliche Unrichtigkeit hinweist und den gutgläubigen Erwerb ausschließt.
Widerspruch im Grundbuch erklärt
Ein Widerspruch sichert das wahre Recht gegen eine unrichtige Eintragung. Er wird bei dem betroffenen Recht eingetragen, beim Eigentum in Abteilung II. Grundlage ist eine einstweilige Verfügung oder die Bewilligung des Betroffenen.
Der Widerspruch beseitigt den öffentlichen Glauben. Er berichtigt das Grundbuch nicht, verhindert aber den gutgläubigen Erwerb.
Quellen: Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Kuckertz u. a. (Hrsg.), Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, 2016; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 2, Cornelsen; § 899 BGB
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