Das Wichtigste in Kürze
Bewegliche Sache, die dem wirtschaftlichen Zweck eines Grundstücks dient, ohne fester Bestandteil zu sein.
Zubehör erklärt
Zubehör gilt beim Kauf eines Grundstücks im Zweifel als mitverkauft. Ein gesondert ausgewiesener Preis für Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein typisches Beispiel ist eine serienmäßige Einbauküche.
Quellen: Kuckertz u. a. (Hrsg.), Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, 2016; DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 2, Cornelsen; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; § 97 BGB; § 311c BGB
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