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Anfechtung

Stand:

Das Wichtigste in Kürze

Einseitige Erklärung, mit der eine fehlerhaft zustande gekommene Willenserklärung rückwirkend beseitigt wird.

Anfechtung erklärt

Eine Anfechtung ist nur bei gesetzlichem Grund möglich: Inhalts- oder Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum, falsche Übermittlung, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung. Sie muss fristgerecht gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Der Vertrag gilt dann als von Anfang an nichtig.

Quellen: Kuckertz u. a. (Hrsg.), Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, 2016; DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Immobilienbewirtschaftung; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 1, Cornelsen; §§ 119–124, 142 BGB

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