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Ausbildereignung

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Das Wichtigste in Kürze

Persönliche und fachliche Eignung zum Ausbilden nach dem Berufsbildungsgesetz, meist durch Prüfung vor der IHK nachgewiesen.

Ausbildereignung erklärt

Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Ausbilden darf nur, wer zusätzlich fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung umfasst berufliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse.

Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse werden in der Regel durch eine Prüfung vor der IHK nachgewiesen. Grundlage ist die Ausbilder-Eignungsverordnung.

Quellen: § 28 BBiG; § 30 BBiG; § 1 AusbEignV

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