Das Wichtigste in Kürze
Pflicht, Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden und unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen.
Eingriffsregelung erklärt
Die Eingriffsregelung verlangt, dass Bauherren vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes auszugleichen oder zu ersetzen.
In der Bauleitplanung wird der Ausgleich über Flächennutzungs- und Bebauungsplan oder einen städtebaulichen Vertrag geregelt. Die Kosten trägt der Vorhabenträger.
Quellen: § 15 BNatSchG; § 1a BauGB; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Bauprojektmanagement
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