Das Wichtigste in Kürze
Entzug oder Störung des Besitzes ohne Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Erlaubnis.
Verbotene Eigenmacht erklärt
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn darin stört, handelt widerrechtlich, sofern das Gesetz es nicht ausdrücklich erlaubt. Der Besitzer kann die Wiedereinräumung verlangen.
Für Vermieter heißt das: Schloss tauschen, Strom abstellen oder Sachen ausräumen ohne Titel ist unzulässig. Die Räumung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher.
Quellen: DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Immobilienbewirtschaftung; § 858 BGB; § 861 BGB
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