Das Wichtigste in Kürze
Eintragung in Abteilung II, die die Beschlagnahme eines Grundstücks im Versteigerungsverfahren zeigt.
Zwangsversteigerungsvermerk erklärt
Das Gericht ersucht das Grundbuchamt nach dem Anordnungsbeschluss um den Vermerk. Verfügungen des Eigentümers zum Nachteil des Gläubigers sind dann unwirksam.
Quellen: Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Kuckertz u. a. (Hrsg.), Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, 2016; § 19 ZVG; § 23 ZVG
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