Das Wichtigste in Kürze
Befristeter Wohnraummietvertrag, nur zulässig mit gesetzlichem Befristungsgrund, der bei Vertragsschluss schriftlich genannt ist.
Zeitmietvertrag erklärt
Ein Zeitmietvertrag endet zu einem festen Termin ohne Kündigung. Das Gesetz erlaubt ihn nur bei Eigennutzung, Abriss, umfassendem Umbau oder Werkswohnung.
Der Grund muss bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden. Fehlt er, gilt der Vertrag als unbefristet.
Quellen: Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 1, Cornelsen; § 575 BGB
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Fachbeiträge zum Begriff
- Kündigung von Wohnraummietverträgen
- Stillschweigende Verlängerung des Mietvertrags
- Zeitmietvertrag mit Befristungsgrund
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