Das Wichtigste in Kürze
Pflicht der Gemeinschaft, das Gemeinschaftseigentum erstmals so herzustellen, wie es Teilungserklärung, Pläne und Baubeschreibung vorsehen.
Erstmalige Herstellung erklärt
Zur ordnungsmäßigen Erhaltung gehört auch die erstmalige Herstellung eines plangerechten und mangelfreien Zustands. Typische Fälle sind nicht errichtete Stellplätze oder ein von Anfang an undichtes Dach.
Jeder Eigentümer kann sie verlangen. Die Eigentümer beschließen darüber mit Mehrheit. Grenzen setzt der Grundsatz von Treu und Glauben.
Quellen: Schnabel/Battke-Spitzer, Crashkurs Wohnungseigentumsverwaltung, 2. Aufl. 2021; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Wohnungseigentumsrecht: Erstmalige Herstellung – Haufe, Deckert, 2014; Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022
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