Das Wichtigste in Kürze
Verkauf eines Grundstücks durch einen zugelassenen Versteigerer im Auftrag des Eigentümers; der Zuschlag begründet einen Kaufvertrag.
Freiwillige Grundstücksversteigerung erklärt
Anders als die Zwangsversteigerung ist sie kein Hoheitsakt, sondern ein Rechtsgeschäft. Ein Notar beurkundet Verlauf und Zuschlag. Der Versteigerer braucht eine Erlaubnis nach § 34b GewO.
Quellen: Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022; § 156 BGB; § 34b GewO
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