Das Wichtigste in Kürze
Das Bieterverfahren beim Immobilienverkauf macht über Gebote ab einem Mindestpreis den Marktpreis sichtbar. Gebote binden erst mit der notariellen Beurkundung, Fairness schützt Ihren Ruf. Fassen Sie die Regeln für alle Interessenten auf einer Seite zusammen.
Das Bieterverfahren beim Immobilienverkauf nutzt den Wettbewerb unter Interessenten. Statt eines festen Preises nennt das Exposé einen Mindestpreis. Die Interessenten geben bis zu einem Termin ihre Gebote ab. So zeigt der Markt selbst, was das Objekt wert ist.
Das Verfahren verlangt klare Regeln. Bieter investieren Zeit, Gutachten und Finanzierungsgespräche. Fühlen sie sich getäuscht, leidet Ihr Ruf. Hinzu kommt eine rechtliche Besonderheit: Kein Gebot bindet, bevor der Notar beurkundet. Wer das nicht erklärt, erzeugt Enttäuschung auf beiden Seiten.

Das Prinzip des Bieterverfahrens
Am Immobilienmarkt bildet sich der Preis in Verhandlungen. Er liegt zwischen der Obergrenze der Käufer und der Untergrenze des Verkäufers. Das Bieterverfahren macht diesen Raum sichtbar. Interessenten erhalten das Exposé ohne Kaufpreis und bieten ab einem Mindestpreis.
Es eignet sich für Objekte mit starker Nachfrage. Dazu zählen gefragte Lagen, seltene Grundstücke und Objekte für mehrere Zielgruppen. Ihr Ziel bleibt dasselbe wie beim Festpreis. Sie suchen den Käufer, der für dieses Objekt am meisten zahlt.
Ablauf in sechs Schritten
Ein klarer Ablauf schützt Eigentümer, Bieter und Sie selbst. Legen Sie ihn vor dem Start schriftlich fest.
- Mindestpreis gemeinsam mit dem Eigentümer festlegen und dokumentieren
- Vollständiges Exposé mit allen Unterlagen bereitstellen
- Besichtigungen in einem festen Zeitraum bündeln
- Frist und Form für Gebote schriftlich mitteilen
- Mit dem Gebot einen Finanzierungsnachweis verlangen
- Gebote auswerten, nachverhandeln und den Notartermin vorbereiten
Die Unterlagen müssen vor dem Start vollständig sein. Bieter prüfen Grundbuch, Teilungserklärung und Verwalterunterlagen vor dem Gebot. Fehlt etwas, sinkt das Vertrauen in alle Angaben. Bündeln Sie Besichtigungen nach Termin und Route. Das spart Zeit und zeigt den Interessenten zugleich die Nachfrage.
Haben Sie Fragen zum Bieterverfahren bei Ihrem Verkauf?
Sie schildern Ihren Fall zum Bieterverfahren bei Ihrem Verkauf und erfahren, welcher Schritt jetzt der richtige ist.
Gebote binden niemanden
Ein Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf der notariellen Beurkundung. Gebote im Bieterverfahren sind deshalb nur unverbindliche Absichtserklärungen. Erwecken Sie nie den Eindruck, eine Absprache sei schon verbindlich. Sie gefährden sonst Ihren Provisionsanspruch.
Der Eigentümer bleibt frei. Er muss nicht an den Höchstbietenden verkaufen. Er darf jeden Interessenten ablehnen und die Verkaufsabsicht aufgeben. Auch der Bieter kann bis zur Unterschrift beim Notar zurücktreten. Sagen Sie das allen Beteiligten vorab deutlich.
Anders liegt es bei der freiwilligen Versteigerung. Dort führt ein zugelassener Auktionator das Verfahren. Ein Notar beurkundet Verlauf und Zuschlag. Der Zuschlag begründet den Kaufvertrag.
Fairness gegenüber allen Bietern
Ein Bieterverfahren lebt vom Vertrauen der Teilnehmer. Halten Sie sich an die Regeln, die Sie selbst verkündet haben.
- Gleiche Unterlagen und gleiche Fristen für alle
- Keine erfundenen Gebote, um Preise zu treiben
- Keine Weitergabe fremder Gebote an Mitbieter
- Eine kurze Rückmeldung an jeden Bieter nach der Entscheidung
Erfundene Gebote sind irreführende geschäftliche Handlungen. Arbeiten Sie zugleich für Käufer und Verkäufer, gilt strenge Neutralität. Den Preis bestimmen dann allein die Parteien. Als Doppelmakler dürfen Sie keine Seite bevorzugen. Bieterdaten verarbeiten Sie nur für dieses Verfahren.
Grenzen des Verfahrens
Ohne echte Nachfrage scheitert das Verfahren. Bleiben die Gebote unter dem Mindestpreis, steht das Objekt öffentlich als schwer verkäuflich da. Ein späterer Festpreis wird dann härter verhandelt. Prüfen Sie die Nachfrage deshalb vorab anhand von Anfragen und vergleichbaren Verkäufen.
Das Verfahren verlangt mehr Aufwand als ein Festpreisverkauf. Planen Sie Personal für gebündelte Besichtigungen, Fragen und Auswertung ein. Ein Höchstgebot ohne gesicherte Finanzierung ist wertlos. Werten Sie Gebote deshalb nach Preis, Finanzierung und Zeitplan zugleich aus.
Haben Sie Fragen zum Bieterverfahren bei Ihrem Verkauf?
Sie schildern Ihren Fall zum Bieterverfahren bei Ihrem Verkauf und erfahren, welcher Schritt jetzt der richtige ist.
Fazit zum Bieterverfahren
Das Bieterverfahren nutzt starke Nachfrage und macht den Marktpreis sichtbar. Es braucht einen dokumentierten Mindestpreis, vollständige Unterlagen und feste Fristen. Gebote binden erst mit der notariellen Beurkundung, das müssen alle wissen. Fairness und Neutralität schützen Ihren Ruf über den Einzelfall hinaus.
Fassen Sie die Regeln Ihres nächsten Bieterverfahrens auf einer Seite für alle Interessenten zusammen.
Herzliche Grüße
Ihr Dominik Eller

Quellen
Einleitung
- Falkenhayn, Immobilienfachwirt – Begleitbuch, 6. Aufl. 2016
- DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit
- Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018
Das Prinzip des Bieterverfahrens
- DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit
- Falkenhayn, Immobilienfachwirt – Begleitbuch, 6. Aufl. 2016
- Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018
Ablauf in sechs Schritten
- Falkenhayn, Immobilienfachwirt – Begleitbuch, 6. Aufl. 2016
- Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018
Gebote binden niemanden
- § 311b BGB
- Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018
- Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 3, Cornelsen
- § 156 BGB
Fairness gegenüber allen Bietern
- § 5 UWG
- Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 3, Cornelsen
- Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018
- § 654 BGB
- Art. 6 DSGVO
Grenzen des Verfahrens
- Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018
- DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit
Gesetze
Hinweis
Dieser Beitrag stützt sich auf die genannte Fachliteratur der Immobilienwirtschaft, die Gesetzestexte und ausgewählte Fachquellen. Rechtsstand: Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.






































