Das Wichtigste in Kürze
Werbung, die Empfänger gegen ihren Willen erreicht, etwa Anrufe ohne Einwilligung; nach § 7 UWG unzulässig.
Unzumutbare Belästigung erklärt
Das UWG verbietet geschäftliche Handlungen, die Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigen. Dazu zählt Werbung per Telefon ohne die erforderliche Einwilligung. Gegenüber Verbrauchern ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung nötig.
Unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist zudem eine Ordnungswidrigkeit. Die Bundesnetzagentur kann Bußgelder bis 300.000 Euro verhängen.
Quellen: Kuckertz u. a. (Hrsg.), Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK, 2016; DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 3, Cornelsen; § 7 UWG
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