Das Wichtigste in Kürze
Schriftliche Übersicht nach Art. 30 DSGVO, welche personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken verarbeitet werden.
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten erklärt
Das Verzeichnis nennt Verantwortlichen, Zwecke, Kategorien von Personen und Daten, Empfänger, Löschfristen und Schutzmaßnahmen. Es kann elektronisch geführt werden.
Die Aufsichtsbehörde darf es anfordern. Auch Auftragsverarbeiter führen ein eigenes Verzeichnis.
Quellen: Schnabel/Battke-Spitzer, Crashkurs Wohnungseigentumsverwaltung, 2. Aufl. 2021; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Art. 30 DSGVO
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Fachbeiträge zum Begriff
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