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Architektenvertrag

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Das Wichtigste in Kürze

Vertrag über Planungs- und Überwachungsleistungen eines Architekten, seit 2018 eigener Vertragstyp im BGB.

Architektenvertrag erklärt

Der Architektenvertrag ist seit 2018 im BGB eigens geregelt. Der Architekt schuldet die Leistungen, die zum Erreichen der vereinbarten Ziele nötig sind. Inhaltlich orientieren sich die Parteien meist an den Leistungsphasen der HOAI.

Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Ein schriftlicher Vertrag ist dennoch der Standard.

Quellen: DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Bauprojektmanagement; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022; § 650p BGB

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