Das Wichtigste in Kürze
Lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger mit Namen des Erklärenden, ohne eigenhändige Unterschrift.
Textform erklärt
Textform verlangt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger. Der Erklärende muss genannt sein. Eine E-Mail oder ein Brief ohne Unterschrift genügt.
Das Gesetz verlangt Textform etwa für die Einladung zur Eigentümerversammlung. Auch Mieterhöhungsverlangen genügen in Textform.
Quellen: Schnabel/Battke-Spitzer, Crashkurs Wohnungseigentumsverwaltung, 2. Aufl. 2021; Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022; Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; § 126b BGB; § 24 WEG
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