Das Wichtigste in Kürze
Pflichtangaben zum Anbieter einer geschäftsmäßigen Website, etwa Name, Anschrift, Kontaktdaten und Aufsichtsbehörde.
Impressum erklärt
Wer geschäftsmäßig im Internet anbietet, muss die Anbieterkennzeichnung leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Das gilt auch für Angebote in Immobilienportalen. Makler nennen zusätzlich die Erlaubnisbehörde nach § 34c GewO. Seit Mai 2024 regelt § 5 DDG die Pflicht.
Quellen: DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit; Falkenhayn, Immobilienfachwirt – Begleitbuch, 6. Aufl. 2016; § 5 DDG
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Fachbeiträge zum Begriff
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