Das Wichtigste in Kürze
Grundsatz des Maklerrechts: Provision gibt es nur, wenn infolge der Maklertätigkeit ein Hauptvertrag zustande kommt.
Erfolgsprinzip erklärt
Nach § 652 BGB erhält der Makler sein Honorar nur für den Erfolg, also den nachgewiesenen oder vermittelten Vertrag. Zeit, Wissen und Kosten werden für sich nicht vergütet.
Ein Aufwendungsersatz darf vereinbart werden, die Arbeitszeit bleibt unvergütet. Das Erfolgsprinzip lässt sich einschränken, nicht vollständig aufheben.
Quellen: Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018; DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 3, Cornelsen
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