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Jahresabrechnung und Vermögensbericht

Was Eigentümer prüfen sollten

Stand:

Das Wichtigste in Kürze

Die Jahresabrechnung zeigt die Geldflüsse eines Jahres, der Vermögensbericht den Stand der Gemeinschaft. Beschlossen wird nur die Abrechnungsspitze, Fehler fechten Sie binnen eines Monats an. Vereinbaren Sie vorher einen Termin zur Belegeinsicht.

Jahresabrechnung und Vermögensbericht zeigen, was mit Ihrem Hausgeld geschehen ist. Die Abrechnung legt Rechenschaft über alle Einnahmen und Ausgaben eines Jahres ab. Der Vermögensbericht zeigt Rücklagen und wesentliches Vermögen der Gemeinschaft. Beides erhalten Sie nach Ablauf des Kalenderjahres.

Seit der Reform beschließen die Eigentümer nicht mehr über das Rechenwerk. Sie beschließen nur über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse. Ein falscher Betrag wird trotzdem verbindlich, wenn niemand anficht. Prüfen lohnt sich deshalb vor jeder Versammlung.

Frist und Form der Jahresabrechnung

Der Verwalter erstellt die Abrechnung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Die Rechtsprechung gibt ihm dafür in der Regel drei, höchstens sechs Monate. Eine Klausel im Verwaltervertrag schafft hier Klarheit.

Verzögert der Verwalter die Abrechnung, kann die Gemeinschaft sie einklagen. Wiederholte Verspätung rechtfertigt unter Umständen seine Abberufung aus wichtigem Grund. Wechselt der Verwalter im laufenden Jahr, rechnet der neue Verwalter ab.

Die Abrechnung muss vollständig in Textform vorliegen. Eine Unterschrift des Verwalters ist nicht nötig. Belege legt der Verwalter auf Nachfrage vor.

Was die Jahresabrechnung enthalten muss

Die Abrechnung ist eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, keine Bilanz. Sie erfasst nur Geld, das im Jahr tatsächlich geflossen ist. Forderungen und Verbindlichkeiten gehören in den Vermögensbericht. Umbuchungen zwischen eigenen Konten sind keine Ausgaben.

Eine Ausnahme bilden Heiz- und Warmwasserkosten. Die Abrechnung verteilt sie nach dem Verbrauch der Heizperiode. Die Abweichung zum Geldfluss erklärt die Entwicklung der Bankkonten.

Sammelkonten wie Hausmeister und Putzhilfe in einer Position reichen nicht. Sie müssen erkennen, wer welche Leistung zu welchem Preis erbracht hat.

Haben Sie Fragen zur Jahresabrechnung Ihrer Gemeinschaft?

Sie schildern Ihren Fall zur Jahresabrechnung Ihrer Gemeinschaft und erfahren, welcher Schritt jetzt der richtige ist.

Beschluss über die Abrechnungsspitze

Beschlossen wird nur der Betrag, der über die Vorschüsse hinausgeht oder zurückfließt. Fachleute nennen ihn Abrechnungsspitze. Rückstände aus dem Wirtschaftsplan schuldet der Eigentümer weiter aus dem alten Beschluss.

Ein Beispiel: Sie schuldeten 1.800 Euro Vorschüsse und haben 1.500 Euro gezahlt. Ihr Kostenanteil beträgt 2.000 Euro. Neu beschlossen werden nur 200 Euro. Die 300 Euro Rückstand schulden Sie bereits.

Für die Abrechnungsspitze haftet, wer bei Fälligkeit im Grundbuch steht. Rückstände des Verkäufers darf die Abrechnung dem Käufer nicht auferlegen. Ein falsch berechneter Betrag wird verbindlich, wenn niemand binnen eines Monats anficht.

Der Vermögensbericht

Neben der Abrechnung legt der Verwalter einen Vermögensbericht vor. Er muss ihn jedem Eigentümer zur Verfügung stellen. Der Bericht ist ein schlanker Vermögensstatus, keine Bilanz. Meist versendet der Verwalter ihn zusammen mit der Abrechnung.

Über den Vermögensbericht wird nicht beschlossen. Sie können ihn deshalb nicht anfechten. Bei Fehlern verlangen Sie von der Gemeinschaft Berichtigung oder Ergänzung.

Jahresabrechnung prüfen: Beirat und Eigentümer

Der Verwaltungsbeirat soll die Abrechnung vor der Beschlussfassung prüfen. Er prüft Vollständigkeit, Rechenweg und stichprobenartig die Originalbelege. In der Versammlung berichtet er über das Ergebnis.

Als Eigentümer dürfen Sie jederzeit selbst Einsicht in die Belege nehmen. Die Einsicht gewährt der Verwalter in seinen Büroräumen. Kopien fertigen Sie dort an oder lassen sie gegen Kostenerstattung anfertigen.

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Fazit zur Jahresabrechnung

Die Jahresabrechnung zeigt die Geldflüsse, der Vermögensbericht den Stand der Gemeinschaft. Beschlossen wird nur die Abrechnungsspitze. Fehler müssen Sie binnen eines Monats anfechten, sonst gelten sie.

Vereinbaren Sie vor der nächsten Versammlung einen Termin zur Belegeinsicht beim Verwalter.

Herzliche Grüße
Ihr Dominik Eller

Dominik Eller
Dominik Eller
Fachwirt der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (IHK)
30+ Jahre Praxis in Dienstleistung, Family Office, Immobilien Investment, Immobilien Management, Private Equity, Vertrieb und Beratung.

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Quellen

Einleitung

Frist und Form der Jahresabrechnung

Was die Jahresabrechnung enthalten muss

Beschluss über die Abrechnungsspitze

Der Vermögensbericht

Jahresabrechnung prüfen: Beirat und Eigentümer

Gesetze

Weitere Quellen im Netz

Hinweis

Dieser Beitrag stützt sich auf die genannte Fachliteratur der Immobilienwirtschaft, die Gesetzestexte und ausgewählte Fachquellen. Rechtsstand: Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.


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