Das Wichtigste in Kürze
Ein Netzwerk für Makler und Verwalter liefert frühe Hinweise aus Banken, Behörden, Handwerk und Kundschaft. Tippgeber bleiben bei bloßen Hinweisen, Verflechtungen legen Sie offen. Schreiben Sie zehn Partner auf, die Ihnen im letzten Jahr einen Hinweis gaben.
Ein Netzwerk für Makler und Verwalter liefert Hinweise, bevor ein Objekt am Markt erscheint. Ortsansässige Makler und Verwalter arbeiten meist regional. Frühe Informationen über Verkäufe, Baugebiete und Eigentümerwechsel kommen deshalb aus persönlichen Kontakten.
Ein Netzwerk birgt auch Risiken. Ein Tippgeber ohne Erlaubnis wird schnell selbst zum Makler. Eine zu enge Bindung an einen Partner kostet die Provision. Wer sein Netzwerk planvoll aufbaut, gewinnt Aufträge und bleibt rechtlich sauber.

Wer ins Netzwerk gehört
Die Fachliteratur nennt eine klare Reihe von Kontakten. Sie liefern frühe Hinweise auf geplante Baugebiete, Betriebsansiedlungen und Verkäufe.
- Banken, Sparkassen und Finanzierungsberater
- Versicherungen
- Behörden und politische Gremien vor Ort
- Handwerker und Techniker als verlässliche Partner
- Kammern, Verbände und kooperierende Unternehmen
Für Verwalter ist das Handwerkernetz ein Leistungsmerkmal. Der Eigentümer erwartet mehr, als er selbst leisten kann. Ein Stamm zuverlässiger Partner gehört genau dazu. Pflegen Sie diese Kontakte persönlich. Wichtige Beziehungen lassen sich nicht an den Innendienst abgeben.
Tippgeber: Was erlaubt ist
Ein Tippgeber nennt Ihnen einen Namen. Mehr nicht. Weist er gewerbsmäßig nach oder vermittelt er, braucht er eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Freie Mitarbeiter sind rechtlich Handelsvertreter und benötigen sie ebenfalls.
Ohne Gewerbe handelt nur der Gelegenheitsmakler. Er bewirbt sich nicht aktiv um Aufträge. Seine Einkünfte daraus sind untergeordnet. Die Lehrbücher nennen höchstens drei Geschäfte im Jahr.
Halten Sie jede Tippgebervereinbarung schriftlich fest. Beschreiben Sie die Leistung als bloßen Hinweis. Vereinbaren Sie die Vergütung erst für den erfolgreichen Abschluss.
Haben Sie Fragen zum Netzwerk Ihres Büros?
Sie schildern Ihren Fall zum Netzwerk Ihres Büros und erfahren, welcher Schritt jetzt der richtige ist.
Netzwerk ohne Verflechtung
Ihre Provision setzt voraus, dass Sie als unabhängiger Dritter auftreten. Eine Verflechtung mit einer Vertragspartei gefährdet diese Stellung. Die echte Verflechtung beruht auf Beteiligung oder Beherrschung. Die unechte Verflechtung entsteht aus Interessenkonflikten oder engen persönlichen Beziehungen.
Für Büros mit Makler- und Verwaltergeschäft ist ein Fall besonders heikel. Muss der Verwalter dem Verkauf einer Wohnung zustimmen, verliert er als Makler seine Drittstellung. Eine Bürogemeinschaft mit einer Vertragspartei gilt ebenfalls als kritisch. Legen Sie jede Nähe offen und klären Sie die Provision vorher schriftlich.
Arbeiten Sie im Netzwerk für beide Seiten, gilt strenge Neutralität. Sie dürfen keine Partei bevorzugen. Den Kaufpreis bestimmen dann allein Käufer und Verkäufer. Teilen Sie beiden Seiten die Doppeltätigkeit offen mit.
Empfehlungen gezielt pflegen
Die Weiterempfehlung gilt als die beste und erfolgreichste Werbung. Sie erspart Ihnen den Vertrauensaufbau bei neuen Kunden. Empfehlungen entstehen aus gutem Service und verlässlicher Betreuung.
Bitten Sie nach jedem abgeschlossenen Auftrag um eine Referenz. Veröffentlichen Sie sie mit Zustimmung auf Ihrer Webseite. Halten Sie im Gespräch Hinweise fest, etwa auf Eltern, die verkaufen wollen. Kunden nennen solche Pläne oft nebenbei, sobald Vertrauen besteht. Diskretion ist dabei Pflicht. Für Verwalter entsteht die Bindung schon durch den regelmäßigen Kontakt bei Abrechnungen.
Verbände und Öffentlichkeit nutzen
Ein Fachverband bündelt Informationen, Erfahrungsaustausch und Interessenvertretung. Der IVD zählt mehr als 6.000 Mitglieder, davon über 90 Prozent Makler. Eine Mitgliedschaft dokumentiert Professionalität nach außen. Verbände betreiben zudem Gemeinschaftswerbung für die ganze Branche. Davon profitiert jedes Mitglied, ohne die Kosten allein zu tragen.
Ergänzen Sie das Netzwerk durch Öffentlichkeitsarbeit. Stellen Sie sich der Lokalzeitung als Gesprächspartner zur Verfügung. Leser schreiben einem Interview mehr Neutralität zu als einer Anzeige. Wirkung entsteht nur durch regelmäßige Auftritte.
Geben Sie Kontaktdaten aus dem Netzwerk nur mit Einwilligung weiter. Personenbezogene Daten von Eigentümern unterliegen der DSGVO.
Haben Sie Fragen zum Netzwerk Ihres Büros?
Sie schildern Ihren Fall zum Netzwerk Ihres Büros und erfahren, welcher Schritt jetzt der richtige ist.
Fazit zum Netzwerk für Makler und Verwalter
Ein gutes Netzwerk liefert frühe Hinweise aus Banken, Behörden, Handwerk und Kundschaft. Tippgeber bleiben bei bloßen Hinweisen und regeln ihre Vergütung schriftlich. Verflechtungen legen Sie offen, damit die Provision gesichert bleibt. Verbände und Öffentlichkeitsarbeit stärken Ihren Ruf dauerhaft.
Schreiben Sie heute zehn Partner auf, die Ihnen im letzten Jahr einen Hinweis gegeben haben.
Herzliche Grüße
Ihr Dominik Eller

Quellen
Einleitung
- DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit
- Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018
- Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 3, Cornelsen
Wer ins Netzwerk gehört
- DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit
- Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018
Tippgeber: Was erlaubt ist
- § 34c GewO
- Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 3, Cornelsen
- Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018
- § 84 HGB
Netzwerk ohne Verflechtung
- Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 3, Cornelsen
- Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018
- § 652 BGB
Empfehlungen gezielt pflegen
- DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit
- Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018
Verbände und Öffentlichkeit nutzen
- Murfeld (Hrsg.), Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft, 8. Aufl. 2018
- DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit
- Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022
- Art. 6 DSGVO
- Schnabel/Battke-Spitzer, Crashkurs Wohnungseigentumsverwaltung, 2. Aufl. 2021
Gesetze
Hinweis
Dieser Beitrag stützt sich auf die genannte Fachliteratur der Immobilienwirtschaft, die Gesetzestexte und ausgewählte Fachquellen. Rechtsstand: Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.






































