Das Wichtigste in Kürze
Ersterwerber vom teilenden Eigentümer, der mit Vormerkung und Besitz schon vor der Eintragung als Eigentümer gilt.
Werdender Wohnungseigentümer erklärt
Der werdende Wohnungseigentümer hat vom teilenden Eigentümer gekauft, meist vom Bauträger. Für ihn ist eine Vormerkung eingetragen und er hat den Besitz erhalten.
Nach § 8 Abs. 3 WEG gilt er gegenüber der Gemeinschaft bereits als Eigentümer. Er hat Stimmrecht und zahlt Hausgeld. Für spätere Käufer gebrauchter Wohnungen gilt das nicht.
Quellen: Schnabel/Battke-Spitzer, Crashkurs Wohnungseigentumsverwaltung, 2. Aufl. 2021; Lengwinat/Wenzel/Wünsche, Immobilienkaufleute, Bd. 2, Cornelsen; DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Immobilienbewirtschaftung; Kompendium Qualifizierte Immobilienverwaltung IHK, Stand 01/2022; § 8 WEG
Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Sie schildern Ihren Fall zu diesem Thema und erfahren, welcher Schritt jetzt der richtige ist.
Fachbeiträge zum Begriff
Haben Sie Fragen zu Werdender Wohnungseigentümer?
EBC ist darauf spezialisiert, genau diese Themen zu lösen.






























