Das Wichtigste in Kürze
Ablauf einer Frist, nach der ein Schuldner die Leistung dauerhaft verweigern darf.
Verjährung erklärt
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand. Für Mängel an Bauwerken gilt eine Frist von fünf Jahren ab Abnahme.
Titulierte Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren.
Quellen: DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Maklertätigkeit; Falkenhayn, Immobilienfachwirt – Begleitbuch, 6. Aufl. 2016; DIHK-Bildungs-gGmbH, Geprüfte Immobilienfachwirte, Textband Bauprojektmanagement; § 195 BGB; § 199 BGB; § 634a BGB
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